Straßenreinigungssatzung

Lesefassung

der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde

Bunsoh

Mit folgender Änderung:

1.Satzung zur Änderung Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2002

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom

01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des

Landes Schleswig- Holstein (StrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.04.1996

(GVOBl. Schl.-H. S. 413) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des

Landes Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl.

Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom

21.06.1999 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der

geschlossenen Ortslage, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur

innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die

Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen

und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten

Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind

alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder

geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege

nach § 41 Abs. 2 StVO.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen

auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das

Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders

gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei

Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig

erkennbar ist.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders

kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Länge der

anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind die

Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt

sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist

Bestandteil dieser Satzung.

(2) An die Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

1. den Erbbauberechtigten,

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2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur

Nutzung überlassen ist.

(3) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche

Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die

Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende

Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit

widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten

Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs

und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.

(2) Fahrbahnen und Gehwege sind in dem im Straßenverzeichnis bestimmten

Reinigungsrhythmus bis spätestens Sonnabend 12.00 Uhr zu säubern. Die

Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten.

Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat

sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

(3) Die Gehwege und die als Gehwege genutzten Randstreifen sind in einer

Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.

(4) Auf Gehwegen und den als Gehwegen genutzten Randstreifen ist bei Eis- und

Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen

auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte. Ihre Verwendung ist nur

erlaubt,

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in

denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende

Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel

starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden

Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender

Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende

Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem

Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und

entstehende Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10.00

Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die

Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein

gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

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(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder

- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der

Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet

oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten

sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken

dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 46

StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu

beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des

Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des

Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar

ist.

§ 5

Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im

bürgerlich- rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an

Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch

dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen

Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(geändert durch 1. Satzung zur Änderung der

Straßenreinigungssatzung)

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße

bis zu 500, 00 € geahndet werden.

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§ 7

Ausnahmen

Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder

teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter

Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem

Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt,

die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den

Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und

der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die

Gemeinde berechtigt,

1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin

und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden

Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift sofern § 31

Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des

Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin

und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden

Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;

3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über

die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des

Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstückes,

sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;

4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu

reinigenden Grundstücke;

5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der

öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden

Grundstücken;

6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur

Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu

reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der

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Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten

darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin

der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich

der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3

Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Satzung vom 15. März 1966 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Bunsoh, den 21.06.1999

Der Bürgermeister/in