Lesefassung
der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde
Bunsoh
Mit folgender Änderung:
1.Satzung zur Änderung Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2002
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom
01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Schleswig- Holstein (StrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.04.1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 413) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom
21.06.1999 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der
geschlossenen Ortslage, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur
innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen
und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten
Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind
alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder
geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege
nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen
auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders
gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig
erkennbar ist.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders
kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Länge der
anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind die
Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt
sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) An die Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten,
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2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur
Nutzung überlassen ist.
(3) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten
Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs
und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.
(2) Fahrbahnen und Gehwege sind in dem im Straßenverzeichnis bestimmten
Reinigungsrhythmus bis spätestens Sonnabend 12.00 Uhr zu säubern. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat
sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3) Die Gehwege und die als Gehwege genutzten Randstreifen sind in einer
Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
(4) Auf Gehwegen und den als Gehwegen genutzten Randstreifen ist bei Eis- und
Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte. Ihre Verwendung ist nur
erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende
Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstehende Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10.00
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
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(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder
- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken
dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 46
StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu
beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des
Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar
ist.
§ 5
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im
bürgerlich- rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an
Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch
dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen
Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(geändert durch 1. Satzung zur Änderung der
Straßenreinigungssatzung)
(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu 500, 00 € geahndet werden.
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§ 7
Ausnahmen
Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder
teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter
Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem
Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt,
die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den
Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und
der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die
Gemeinde berechtigt,
1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin
und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden
Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift sofern § 31
Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des
Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin
und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden
Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über
die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des
Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstückes,
sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu
reinigenden Grundstücke;
5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der
öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden
Grundstücken;
6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur
Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu
reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der
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Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten
darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin
der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich
der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3
Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 15. März 1966 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Bunsoh, den 21.06.1999
Der Bürgermeister/in